5. Wo muss ich Steuern zahlen?

Ziehen Sie definitiv aus der Schweiz weg, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht besteht jedoch weiterhin für das in der Schweiz befindliche unbewegliche Vermögen und den Ertrag daraus sowie für schweizerische Geschäftsbetriebe.
Ruhegehälter und Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen, Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) sowie für Verwaltungsratshonorare unterliegen der Quellenbesteuerung. Auf AHV-Renten wird dagegen in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben.
Übersiedler/innen werden im neuen Residenzland grundsätzlich für das gesamte Einkommen und – je nach Land – auch für das gesamte Vermögen steuerpflichtig. Welche Einkünfte und Vermögensteile tatsächlich besteuert werden, hängt vom Steuerrecht des betreffenden Staates ab. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem neuen Residenzland wird die doppelte Besteuerung der aus der Schweiz bezogenen Einkünfte und der schweizerischen Vermögenswerte vermieden.
Weitere Informationen sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen erhältlich.